Umgang mit Fundkatzen und gefundenen, schwer verletzten bzw. erkrankten Katzen
Ausgangslage
Es bestehen deutliche Unterschiede in der Akzeptanz der Verantwortung für die pflegliche Unterbringung von Katzen im Rahmen der Fundtierverwahrung und für die Kostentragungspflicht der Notversorgung erheblich erkrankter oder verletzter Katzen durch die öffentliche Hand in Deutschland. Manche Vorgaben, Erlasse, Richtlinien oder Handlungsanweisungen missachten die Existenz des Dereliktionsverbotes des Tierschutzgesetzes und sind bereits lange vor der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz verfasst worden, so dass auch der damit verbundene Auftrag keine Berücksichtigung finden konnte und offensichtlich auch bis heute nicht gefunden hat.
Rechtliche Vorschriften
Grundgesetz:
Artikel 20a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
à Der Schutz der Tiere ist hier als Staatszielbestimmung formuliert und somit in der Rechtsetzung, Rechtsprechung und Verwaltungshandeln in besonderem Maße zu berücksichtigen.
Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 90a, 903, 959 ff; Tierschutzgesetz, §§ 1 und 3
Fundtiere sind von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen (Fundrecht in BGB §§ 960 ff).
Durch § 90a BGB in Verbindung mit § 903 Satz 2 BGB kann ein Eigentümer eines Tieres nur unter Beachtung der Tierschutzbestimmungen mit diesem verfahren. Da der § 3 Tierschutzgesetz ein Aussetzen oder Zurücklassen zum Zweck, sich des Tieres zu entledigen, verbietet, kann die Aufgabe des Eigentums am Tier nicht durch einfachen Verzicht wie bei einer „normalen“ beweglichen Sache laut § 959 BGB erfolgen. Analog zur Versorgungspflicht für Fundtiere besteht daher eine solche für ausgesetzte Tiere, weil aufgrund des Dereliktionsverbotes des § 3 Tierschutzgesetz die Besitzaufgabe und damit das „herrenlos werden“ rechtlich nicht möglich sind. Die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht des Tierhalters ist somit analog zum Fundtier durch die Kommune wahrzunehmen.
Die Verpflichtung zur Fundtierverwahrung obliegt üblicherweise der örtlichen Ordnungsbehörde.
§ 1 Tierschutzgesetz, Satz 2: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“ gilt für natürliche Personen genauso wie für die öffentliche Hand und umfasst aktives Tun genauso wie passives Unterlassen.
Beispiele für den Umgang mit Fundkatzen
Schleswig-Holstein erkannte seitens der Landesregierung bereits vor der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz auf dem Erlassweg in der Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren, dass „das Wohl der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden im Vordergrund stehen und in angemessener Weise berücksichtigt werden müssen“ und “der öffentlichen Hand eine besondere Verpflichtung zukommt, auf die Einhaltung von Gesetzen hinzuwirken und darüber hinaus die Verwirklichung gesetzgeberischer Ziele im allgemeinen zu fördern“. Daher wird in der Richtlinie gefolgert: „Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an seinem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren oder zu versorgen ist. Dies ist im Einklang mit § 1 Tierschutzgesetz schon aus ethischen Gründen geboten (Ethik ist unteilbar) und zwar unabhängig von der Frage bezüglich ihrer Eigenschaft als Fundtiere.“
Laut Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom September 1996 ist diese Richtlinie als gemeinsamer Erlass der Ministerien für Natur und Umwelt und des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein bindend für die dortigen Ordnungsbehörden. Auch wird hierin erklärt, dass die 6monatige Aufbewahrungsfrist nach BGB grundsätzlich auch für Tiere gilt.
Die Richtlinie wird im Tierschutzbericht 1997 der Bundesregierung erwähnt und teilweise zitiert.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es nach § 3 Tierschutzgesetz verboten ist, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen und daher zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen ist, dass es sich um ein Fundtier handelt.
Der Tierschutzausschuss der Tierärztekammer Niedersachsen erklärt mit Verweis auf das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dass aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, darunter auch die Katze, als Fundtiere einzustufen und zu behandeln sind.
Die „Gemeinsame Empfehlung des Thüringer Innenministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Verwahrung und Betreuung von Fundtieren“ aus 1999 erklärt zunächst: „Im Zweifel ist bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass aufgefundene Tiere verloren worden sind. In der Regel können aufgefundene Tiere nach mindestens 4 Wochen als herrenlose Tiere behandelt werden, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt kein Eigentümer gemeldet hat. Ab diesem Zeitpunkt endet auch die Erstattungspflicht der Gemeinde für Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung des Tieres. In der Regel wildlebende Tiere sowie Katzen, die aufgrund ihrer äußeren Merkmale nicht zweifelsfrei als verlorene Tiere erkannt werden können, sind grundsätzlich nicht als Fundtiere zu betrachten.“
Im Runderlass des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg über die „Behandlung von Fundsachen und Fundtieren“ aus 1993 wird bereits eingangs im Teil bei der Begriffsbestimmung erklärt: „Insbesondere bei geringwertigen Sachen, bei denen die Vermutung nahe liegt, dass diese vom ehemaligen Eigentümer weggeworfen wurden (§ 959 des Bürgerlichen Gesetzbuches), besteht die Möglichkeit, dass diese herrenlos sind. Des weiteren können Tiere vom ehemaligen Eigentümer ausgesetzt und damit herrenlos sein. Hier ist insbesondere das Problem der Vielzahl freilebender Hauskatzen zu nennen. Diese wurden in der Regel vom ehemaligen Eigentümer ausgesetzt oder stammen von ausgesetzten Katzen ab.
… Im Zweifel hat die Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass es sich bei Fundsachen oder Fundtieren um verlorene Sachen oder Tiere handelt.“
Die Regelung für Rheinland-Pfalz erklärt: „Bei der Unterscheidung, ob es sich um ein herrenloses oder um ein verlorenes Tier handelt, ist bei aufgefundenen Katzen anzunehmen, dass es sich in der Regel nicht um ein Fundtier handelt, es sei denn, äußere Merkmale: - Tragen eines Halsbandes
- Ohrmarkierung / Tätowierung
- Kennzeichnung mittels Mikrochip
- guter Pflegezustand
- vertrauliches Verhalten
deuten darauf hin, das das aufgefundene Tier noch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer hat und somit als Fundtier anzusehen ist. In der Regel kann ein aufgefundenes Tier nach mindestens 4 Wochen als herrenlos behandelt werden, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümerin oder kein Eigentümer gemeldet hat.“
Andere Länder wie Nordrhein-Westfalen und Hessen haben keine Verfahrenshinweise zuständiger Ministerien. Hier entscheiden die Kommunen selbst, ob und wann Katzen als Fundtiere akzeptiert werden und ob und wann eine Kostenübernahme für unaufschiebbare Behandlungen bei krank oder verletzt aufgefundenen Katzen erfolgt.
Trotz entsprechender Erklärungen auf Landesebene gibt es zudem Kommunen, die ihren Bürgern eine abweichende Sicht darlegen. Als ein Beispiel erklärt die Stadt Norden im Kreis Aurich auf ihrer Homepage unter „Fundtiere“ und hier unter „Nähere Informationen und den richtigen Ansprechpartner“: „Herrenlose Tiere sind Tiere, an denen kein Eigentum besteht, bzw. seit Geburt bestand. Hierzu zählen zum Beispiel ausgesetzte bzw. frei lebende oder verwilderte Haustiere, aber auch Wildtiere. Frei lebende Katzen und Tauben gelten ebenfalls als herrenlos. Bei dieser Tiergruppe besteht weder für die Städte und Gemeinden noch für das Veterinäramt des Landkreises eine Verpflichtung, diese Tiere aufzunehmen bzw. tierärztlich versorgen zu lassen.“
Beispiele für den Umgang mit schwer verletzt oder erkrankt
aufgefundenen Katzen
Nach Auffassung der zuständigen Ministerien von Bayern, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg besteht Erstattungspflicht der Gemeinden als Fundbehörden für die Kosten unaufschiebbarer Behandlungen verletzt oder krank aufgefundener Tiere auch dann, wenn der Finder ein dringend behandlungsbedürftiges Tier direkt zum Tierarzt bringt (Möbius: Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Fund- und herrenlosen Tieren; Tierärztl. Umschau 52, 658-666).
In NRW entschied das Oberverwaltungsgericht 1996, dass das Leiden eines verletzten oder kranken Tieres keine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne sei (OVG NRW 06.03.1996; 13 A 638/95). Allerdings bezieht sich das Urteil auf wildlebende und damit herrenlose Tiere, obwohl dort neben Vögeln, Igeln, Tauben auch „wilde Katzen, Hunde“ aufgezählt werden.
Im Kreis Paderborn wurde die Verpflichtung zur Kostenübernahme für die erforderliche Notfallbehandlung in Fällen, in denen ein Finder schwer verletzte oder erkrankte Katzen direkt zum Tierarzt bringt, durch alle Kommunen des Kreises anerkannt.
Laut Schreiben der Stadt Diemelstadt vom 22.09.2009 sieht diese keine Kostenerstattungspflicht im Falle einer schwer verletzt mit Beckenbruch vom Finder zum Tierarzt gebrachten erwachsenen Katze. Zitiert wird in diesem Schreiben eine Eildienstmeldung ED 118 aus 1999 und ein diese angeblich bestätigendes Urteil des VG Gießen vom 05.09.2001. Die Tatsache wird verschwiegen, dass das betreffende Urteil (Az: 10 E 2160/01) schon im Leitsatz konstatiert: „Die meisten aufgefundenen Haustiere sind nicht besitz- oder herrenlos, weil sie entweder (wie z.B. Katzen) immer wieder zum Eigentümer zurückkehren oder die äußeren Umstände darauf hinweisen, dass der Eigentümer sich der Tiere entledigen wollte.“ (Das Urteil verneint im entsprechenden Verfahren lediglich die „Eigentumswirkung“ von nicht in menschlicher Obhut geborenen Jungtieren, um die es in diesem Verfahren ging.)
Die Stadt Diemelstadt und deren Erklärung zufolge auch die Rechtsabteilung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes scheuen sich nicht, das Urteil des VG Gießen trotz geradezu gegenteiliger Gerichtsauffassung und Darstellung im Leitsatz als Begründung der Negierung ihrer Kostenerstattungspflichten heranzuziehen.
Auch in Bielefeld werden verletzte oder kranke Katzen nach amtstierärztlicher Auskunft üblicherweise als herrenlos betrachtet und die Erstattung der Kosten unaufschiebbarer Behandlungen abgelehnt.
(Es handelt sich bei den erwähnten Regionen um willkürlich ausgewählte Beispiele; die Aufzählung soll lediglich die unterschiedliche Handhabung trotz bundesweit geltender Rechtsvorgaben darlegen!)
Bewertung
Einige Bundesländer haben bereits vor Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in das Grundgesetz die Verantwortung der öffentlichen Hand für Fundtiere erkannt und in vorbildlicher Weise erklärt. Beispielgebend ist die Regelung des Landes Schleswig-Holstein, die auch bereits im Tierschutzbericht 1997 der Bundesregierung erwähnt und teilweise zitiert wurde.
Immer noch aber sehen es offensichtlich einige Regionen als selbstverständlich an, den grundgesetzlichen und rechtlichen Auftrag und ihre daraus resultierende Verantwortung zu ignorieren, indem sie Katzen unter Außerachtlassung des Dereliktionsverbotes als grundsätzlich herrenlos deklarieren, sofern nicht deutliche Hinweise auf einen möglichen Eigentümer vorliegen.
Dies gilt teilweise auch für verletzt oder erheblich erkrankt aufgefundene Katzen, obwohl bei diesen Tieren Kriterien wie Pflegezustand und Verhalten verletzungs- oder erkrankungsbedingt oft erheblich vom Normalzustand abweichen und somit gar nicht beurteilt werden können.
Diese Praxis ist unter dem Aspekt der Bindungswirkung der Staatszielbestimmung Tierschutz im Grundgesetz für die Judikative und die Exekutive heute nicht mehr haltbar, sofern Hunde und Katzen betroffen sind.
Dies gilt m.E. auch für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens aus 1996, in dem festgestellt wird, dass das Leiden eines verletzten oder kranken Tieres keine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne sei und hierbei auch wilde Katzen und Hunde aufzählt.(OVG NRW 06.03.1996; 13 A 638/95).
Das Urteil des VG Giessen (Az: 10 E 2160/01) erklärt im Leitsatz: „Die meisten aufgefundenen Haustiere sind nicht besitz- oder herrenlos, weil sie entweder (wie z.B. Katzen) immer wieder zum Eigentümer zurückkehren oder die äußeren Umstände darauf hinweisen, dass der Eigentümer sich der Tiere entledigen wollte.“ Dieses Urteil bestätigt damit auch das durch verschiedene Länderministerien anerkannte Dereliktionsverbot und die kommunale Verantwortlichkeit.
Die Tatsache, dass die Akzeptanz der Verantwortlichkeit der Kommunen für die pflegliche Verwahrung von Fundkatzen und die Notversorgung stark verletzter oder erkrankter Katzen regional derart unterschiedlich ausgeprägt ist, obwohl die hierbei zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen allesamt bundesweite Gültigkeit besitzen, ist zutiefst unbefriedigend. Weil ein rechtskonformes und verantwortliches Handeln auch mit Ausgaben verbunden ist, werden gerade die Regionen oder Kommunen, die ihrer Verantwortung und ihren Pflichten nicht nachkommen, dadurch belohnt, dass diese Ausgaben „gespart“ werden.
Aufgrund der bundesweiten Gültigkeit der Rechtsgrundlagen ist es sinnvoll und aus meiner Sicht offensichtlich auch erforderlich, durch eine vom für den Tierschutz zuständigen Bundesministerium formulierte oder mitgetragene Leit- bzw. Richtlinie über den Umgang mit Fundtieren einschließlich Fundkatzen eine einheitliche Regelung auf Bundesebene zu erreichen. Die schon im Tierschutzbericht 1997 der Bundesregierung zitierte Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein wäre eine vorbildliche Grundlage hierfür.
Paderborn, den 11.03.2010
gez.
Dr. Ralf Lang
Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen
Amtlicher Tierarzt beim Kreis Paderborn